1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind - soweit im Einzelfall Abweichendes nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist - ein wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse, welche wir im Zuge des Vertriebes der von uns erzeugten Produkte und geführten Handelswaren vornehmen.
Wir widersprechen ausdrücklich der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Solche gelten nur, wenn wir sie in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich anerkennen. Ein fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Falle eine Anerkennung derselben durch uns.
1.2. Für Montagearbeiten, die wir im Zuge des Vertriebes unserer Prefa-Produkte vornehmen, gelten ergänzend unsere Montagebedingungen.
2. Schriftlichkeit
2.1 Alle Vereinbarungen, Erklärungen, Beratungen sowie allfällige Kulanzabsprachen, die wir oder unsere Mitarbeiter tätigen, werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2 Erklärungen, die unser Kunde aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abzugeben hat, wie Mängelrüge und dergleichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Abschluss von Lieferverträgen
3.1 Unsere Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Lieferverträge werden für uns erst rechtswirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden.
3.2 Unsere Auftragsbestätigung legt den individuellen Inhalt des Liefervertrages (Umfang der Lieferung, Preise und sonstige individuelle Bestimmungen) fest und gilt vom Kunden als anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebt.
4. Preise
4.1 Die von uns veröffentlichten oder bestätigten Preise verstehen sich unverpackt, ohne Transportkosten und ohne Mehrwertsteuer. Mit Ausnahme der in der Auftragsbestätigung angeführten Preise gelten alle von uns genannten Preise als unverbindlich.
4.2 Tritt nach der Preisvereinbarung gemäss der Auftragsbestätigung eine ausserordentliche Erhöhung der Rohmaterialpreise ein, sind wir berechtigt, dieselbe auf unseren Kunden zu überwälzen, so dass sich der vereinbarte Preis entsprechend erhöht.
4.3 Vom Kunden verursachter Mehraufwand infolge nachträglicher Bestellungsänderung wird zusätzlich nach Aufwand verrechnet.
4.4 Wir behalten uns vor, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
5. Kurssicherungsklausel
5.1 Exportlieferungen werden grundsätzlich in CHF verrechnet und sind auch in CHF zu bezahlen.
5.2 Wird ausdrücklich eine Zahlung in ausländischer Währung vereinbart, erfolgt die Fakturierung unter Ausschluss jedweden Währungsrisikos für uns. Dies wird dadurch bewirkt, dass in Bezug auf die vereinbarte Währung dem Mittelkurs der Börse (SIX Swiss Exchange) des Tages der Abgabe der Auftragsbestätigung dieser Kurs des Tages des Einganges des Rechnungsbetrages gegenübergestellt wird. Sollte der zuletzt genannte Kurs niedriger sein als der erstgenannte Kurs, erhöht sich der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis und ist die Differenz vom Kunden in der fakturierten Währung nach zu vergüten.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
6.1 Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzuge innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum zu entrichten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät unser Kunde ohne Mahnung in Verzug.
6.2 Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Zinsen und Kosten und sodann der jeweils ältesten Forderung von uns gegenüber dem Kunden angerechnet.
6.3 Unser Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen erhobener Mängelrügen oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen.
6.4 Nehmen wir in Einzelfällen diskontfähige Wechsel oder Schecks unserer Kunden entgegen, werden diese abzüglich Zinsen und Spesen vorbehaltlich des richtigen Einganges gutgeschrieben. Ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
6.5 Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten unseres Kunden sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen, von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorausbezahlung durchzuführen.
6.6 Unser Kunde hat uns im Falle seines Zahlungsverzuges ab dem Tag der Fälligkeit einen Verzugszins in der Höhe von 8% in Anwendung der Bestimmungen gemäss Art. 104 OR zu bezahlen. Ausserdem hat er uns alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
7. Liefergegenstand
7.1. Die Qualität des Liefergegenstandes wird bestimmt durch unsere Auftragsbestätigung, unsere technischen Beschreibungen, die einschlägigen DIN-Normen sowie die in unserem Werk gegebenen technischen Fertigungsmöglichkeiten, wobei die jeweils vorangehende Qualitätsvorschrift die nachfolgende ausschließt.
7.2. Bei Massenartikeln sind bei der Lieferung Abweichungen vom Gewicht und Stückzahl etc. sowie Fehlerquoten bis zu 3% zulässig. Für die Rechnung des Fakturawertes sind die von uns ermittelten Mengeneinheiten maßgebend.
8. Lieferung und Gefahrenübergang
8.1 Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an welchem wir den Liefergegenstand in unserem Werk oder sonstiger Verkaufsstelle unseren Kunden zur Abholung bereitstellen oder dem Frachtführer oder Beförderer übergeben, dies auch dann, wenn der Versand auf unsere Kosten stattfindet.
8.2 Mit der Bewirkung der Lieferung gemäss dem vorhergehenden Unterpunkt geht auch die Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf unseren Kunden über.
8.3 Haben wir den Versand - auf eigene Kosten oder auf Kosten des Kunden - durchzuführen, steht uns die Wahl des Transportmittels frei.
8.4 Bei Frankolieferungen ins Ausland gehen jedwede Zölle und sonstige Einfuhrabgaben zu Lasten unseres Kunden.
9. Liefertermine
9.1. Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben.
9.2. Überschreiten wir vereinbarte Liefertermine in nicht zumutbarem Ausmaß, kann unser Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist die Überschreitung des Liefertermines auf betriebliche Gründe zurückzuführen, welche wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden können (insbesonders Streiks, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial u. dgl.), ist das Rücktrittsrecht des Kunden erst bei einer Terminüberschreitung von 2 Monaten und Setzung einer angemessenen Nachfrist gegeben.
9.3. Die als versandfertig gemeldete Ware muss unser Kunde sofort abrufen, widrigenfalls wir berechtigt sind, die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen.
10. Warenrücknahme
10.1 Waren, welche von uns korrekt geliefert wurden, werden von uns innert 3 Monaten nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen. Sonderanfertigungen, Sonderbeschichtungen und Verbundplatten können nicht zurückgenommen werden.
10.2 Eine Warenrücknahme ist nur für ganze Verpackungseinheiten möglich, welche originalverpackt sind. Zurückgesandte Ware muss zudem in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein.
10.3 Wir sind berechtigt, unseren Kunden pro Warenrücksendung eine Rücksendepauschale in Höhe von CHF 200 in Rechnung zu stellen. Standardwaren, die nicht beschädigt sind, werden nur gegen einen zusätzlichen Manipulationsabschlag von 20% des Kaufpreises zurückgenommen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum.
11.2 Unser Kunde hat die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten zu verwahren. Er haftet gegenüber uns für Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken. Er hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
11.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist eine Veräusserung, Verpfändung oder sonstige Übereignung des Kaufgegenstandes nur mit unserer Zustimmung zulässig.
11.4 Falls unser Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter veräussert, tritt er schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräusserung in der Höhe unserer noch ausstehenden Forderung einschliesslich Nebengebühren an uns ab; er ist verpflichtet, diese Forderungsabtretung in seinen Büchern offenzulegen und über unser Verlangen den Drittabnehmer anzuzeigen.
11.5 Kommt es im Zuge der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes zu einer Rückabwicklung, ist folgendermassen vorzugehen:
Der Rechnungsbetrag ist zu erhöhen um Zinsen, Kosten sowie Aufwand für die Rückholung der Vorbehaltsware; der so ermittelte Betrag ist zu kürzen um geleistete Anzahlungen und den Wert der rückgeholten Ware, welche mit dem Schrottwert angesetzt wird. Ergibt dieser Vorgang ein Guthaben unseres Kunden ist dieses auszuzahlen oder mit anderen Forderungen zu verrechnen. Bleibt hingegen eine Zahllast unseres Kunden offen, ist dieser zur Kontenberichtigung verpflichtet, wobei wir berechtigt sind, Verzugszinsen gemäss Ziff. 6.6 zu berechnen.
12. Gewährleistung
12.1 Wir übernehmen für unsere Lieferungen eine Sachmängelgewährleistung auf die Dauer von 2 Jahren ab Lieferung gemäss Ziffer 8.1.
12.2 Unser Kunde ist verpflichtet, die bei ihm eintreffenden Lieferungen sofort nach Erhalt auf allfällige Mängel hin zu überprüfen und festgestellte Mängel bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches uns gegenüber umgehend schriftlich zu rügen.
12.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn unser Kunde oder Dritte unsachgemässe Handlungen, Lagerung, Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn unser Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und uns Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
12.4 Sind wir unserem Kunden zur Gewährleistung verpflichtet, steht es uns frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Weitere Rechtsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung oder Minderung, werden hiermit wegbedungen.
12.5 Bei Teilen aus der Massenfertigung ist mangels anderer Absprachen die branchenübliche Fehlerquote von 3% auf die Gesamtstückzahl zulässig
13. Schadenersatz
13.1 Schadenersatzansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag können von unserem Kunden gegen uns aber auch von uns gegenüber unserem Kunden nur geltend gemacht werden, wenn der Teil, gegen den sich der Schadenersatzanspruch richtet, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des Lieferverzuges und mangelhafter Lieferung.
13.2 Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Jede vertragliche oder ausservertragliche Haftung für direkte und indirekte Mangelfolgeschäden wird hiermit wegbedungen.
14. Schutzrechte
14.1 Die von uns in Vorbereitung oder Durchführung des Lieferauftrages entwickelte Technik der Herstellung und Gestaltung unserer Produkte ist besonders geschützt, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte (Patentrechte, Musterrechte, etc.) nicht vorliegen. Unserem Kunden ist es untersagt diese ihm durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung des Fertigungsvorganges und dergleichen zugänglich gemachte Technik für eine Fertigung durch ihn - gegebenenfalls auch nach technischer Weiterentwicklung - zu verwenden oder Dritten wie auch immer zugänglich zu machen.
14.2 Unser Kunde haftet uneingeschränkt dafür, dass durch die Anfertigung des bestellten Produktes gemäss seiner Vorschrift Rechte Dritter, z.B. Patentrechte, Musterschutzrechte und dergleichen nicht verletzt werden. Er hat uns für alle in diesem Zusammenhang erhobenen Ansprüche vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
15. Werkzeuge
Werkzeuge, die wir zur Herstellung der bestellten Produkte anfertigen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Kunde die Werkzeugkosten bezahlt.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Erfüllungsort ist Thalwil, Zürich, Schweiz.
16.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder dessen Lieferbedingungen ist Thalwil, Zürich, Schweiz. Uns steht es indessen frei, vor jedem zuständigen Gericht oder jeder Amtsstelle in der Schweiz oder im Ausland unsere Rechte wahrzunehmen.
16.3 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Das Kollisionsrecht und das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.